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Arbeitsrecht
28.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung - Erwerbsunfähigkeit - Klagefrist für Bedingungskontrollklage

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.10.2012 - 7 AZR 602/11 - wie folgt: Der Arbeitnehmer muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht nur die Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede geltend machen. Die Dreiwochenfrist gilt vielmehr auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Bei einem Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung wird die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich mit dem Tag ausgelöst, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. In Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, wird die Klagefrist jedoch erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Bedingungseintritts beendet, in Lauf gesetzt. Auch im Bedingungskontrollprozess muss der Arbeitnehmer grundsätzlich alle Unwirksamkeitsgründe im ersten Rechtszug geltend machen. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere Unwirksamkeitsgründe als diejenigen berufen, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Der Arbeitnehmer kann bis zur Bestandskraft des Rentenbescheids darüber entscheiden, ob er an einem Rentenantrag festhält. Ist der Rentenbescheid bestandskräftig, endet das Arbeitsverhältnis. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt das auch, wenn der Anspruch auf unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft des Rentenbescheids entfällt. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob hieran auch dann festzuhalten ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben hat. Keine das Arbeitsverhältnis - hier nach § 36 Abs. 2 TV-BA - auflösende Wirkung geht von einem nichtigen Verwaltungsakt aus. Ein Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund, der gemäß § 40 Abs. 5 2. Halbs. SGB X die Nichtigkeit eines Rentenbescheids nachträglich feststellt, wirkt nicht nur im Verhältnis der Rentenversicherung zu dem betroffenen Arbeitnehmer, sondern erstreckt sich auch auf den Arbeitgeber.

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