R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
04.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2018 – 7 AZR 737/16 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird die Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht für die Zeit der Rentengewährung (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöDVKA). Wird die Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt und ist in dem Rentenbescheid angegeben, dass die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, handelt es sich nicht um eine Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-VKA (Rn. 36).

2. § 33 TVöD-VKA sieht - anders als die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 5 BATVKA - für den Fall der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch für unkündbare Arbeitnehmer vor. Damit ist keine unzulässige Rückwirkung für Arbeitnehmer verbunden, die bei der Überleitung vom BAT-VKA in den TVöD-VKA noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BAT-VKA erworben hatten (Rn. 22 ff.).

stats