BAG: Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds - zweiwöchige Antragsfrist - Verwertbarkeit von im Ausbildungsverhältnis abgemahnten Vorwürfen
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.9.2019 – 7 ABR 44/17 – wie folgt entschieden:
1. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Versäumt der Arbeitgeber die zweiwöchige Antragsfrist, verliert er die Möglichkeit, das nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen (Rn. 15 f.).
2. Wird der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG durch einen Verbandsvertreter als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers gestellt, ist zur Wirksamkeit des Auflösungsantrags nicht erforderlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist eine Originalvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht wird (Rn. 28 ff.).
3. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, sich zur Begründung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Auflösungsverfahren auf Vorgänge zu berufen, die bereits Gegenstand einer im Ausbildungsverhältnis ausgesprochenen Abmahnung waren (Rn. 43 f.).