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Arbeitsrecht
04.05.2015
Arbeitsrecht
BAG: Aufhebungsvertrag - Klageverzicht - Rechtsfolge - AGB-Kontrolle – Kontrollfähigkeit Nebenabrede - tarifliches Widerrufsrecht - Ausüben des Widerrufsrechts

Das BAG hat mit Urteil vom 12.3.2015 — 6 AZR 82/14 – wie folgt entschieden:

 

1. Die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben, ist wirksam, sofern die Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Wird gleichwohl Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen.

 

2. Klauseln eines Aufhebungsvertrags, die nicht im Synallagma stehen, sondern die übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelungsbedürftigen Fragen betreffen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind. Ein Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag ist nach diesem Maßstab eine kontrollfähige Nebenabrede.

 

3. Ein formularmäßiger Verzicht auf eine Klage gegen einen Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Anderenfalls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

4. § 11 Abs. 10 MTV enthält ein verzichtbares Widerrufsrecht.

 

5. Anfechtung einer Willenserklärung und Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung sind unterschiedliche rechtsgestaltende Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Deswegen genügt zur Ausübung des Widerrufs keine Erklärung, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden sein will. Erforderlich ist, dass hinreichend deutlich wird, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten soll.

 

6. Rechtskundige sind bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen.

 

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