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Arbeitsrecht
16.02.2017
Arbeitsrecht
BAG: Aufhebungsklage - Verfahrensfehler des Bühnenoberschiedsgerichts - „Fünf-Monats-Frist“ - Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

Das BAG hat mit Urteil vom 28.9.2016 – 7 AZR 128/14 – wie folgt entschieden:

1. Ein Schiedsspruch im schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 101 ff. ArbGG ist gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und schriftlich zu begründen, soweit die Parteien nicht auf eine schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Diese Begründung hat bei Sprüchen des Bühnenoberschiedsgerichts nach §§ 34, 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e BSchGO durch eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (Tatbestand) und der Entscheidungsgründe zu erfolgen.

2. Ein bei Verkündung nicht vollständig abgefasster Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn er nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben wurde.

3. Die fehlende Begründung des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts ist ein Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Dieser hat bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge, dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt. Die Arbeitsgerichte haben in einem solchen Fall unmittelbar und ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens bedingten Beschränkungen über das Sachbegehren zu entscheiden.

4. Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, das Solomitglied fristgerecht und ordnungsgemäß zu hören. Dem Anzuhörenden sind die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung zur Kenntnis zu geben. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte(n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt. Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt sind, ist nicht zulässig.

5. Der entscheidungsbefugte Intendant kann sich bei der Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung auch auf die Einschätzung einer sachkundigen dritten Person stützen und sich diese zu eigen machen.

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