BAG: Aufhebung der Prozesskostenhilfe - nicht unverzügliche Mitteilung der Änderung der Anschrift - Beschwerderecht der Staatskasse
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 34/15 – wie folgt entschieden:
Eine Beschwerde, mit der die Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu erreichen sucht, ist auch nach der Neuregelung des Prozesskostenhilferechts durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) nicht statthaft.