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Arbeitsrecht
31.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Auch keine Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22.5.2012 – 1 ABN 27/12 – wie folgt: Die am 11.12.2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig. Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (– 1 ABR 19/ 10 – BB 2011, 827 m. BB-Komm. von Huke) ist sie keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Senatsbeschlusses betrafen die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8.10.2009 beschränkt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9.1.2012 (– 24 TaBV 1285/11 u. a. –) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 5.12.2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat mit Beschluss vom 22.5.2012 (– 1 ABN 27/12 –) zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23.5.2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14.12.2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 9.1.2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist. Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.
(PM BAG vom 25.5.2012)

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