BAG: Arztpraxis – Kündigungsfrist bei Elternzeit und Betriebsübergang
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.6.2011 – 8 AZR 107/10 – wie folgt: Eine von der obersten Landesbehörde ausnahmsweise zugelassene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung der Zulässigkeitserklärung ausgesprochen werden. Dient die „Veräußerung“ einer Arztpraxis lediglich der an sich rechtlich nicht zulässigen Übertragung der kassenärztlichen Zulassung, ohne dass die für die Arztpraxis wesentlichen Betriebsmittel und/oder das identitätsbildende Personal übernommen werden, liegt kein Betriebsübergang vor.