BAG: Arbeitszeitkonto – Kürzung von Zeitguthaben
Das BAG entschied in seinen Urteilen vom 21.3.2012 – 5 AZR 676/11 und 5 AZR 670/11 – wie folgt: Ein Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überstunden erworbenen, in Freizeit auszugleichenden „Gutstunden“ erfasst und dokumentiert, darf der Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden belasten, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung dies vorsieht. Kürzt der Arbeitgeber auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben, ist der Antrag auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto entsprechend den vereinbarten Vorgaben führt. Ein Arbeitszeitkonto, das die Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten umfasst und dokumentiert, darf der Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der geschuldeten Arbeitszeit in den Dienstplänen belasten, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung dies vorsieht.