BAG: Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz
Das BAG hat mit Urteil vom 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 – wie folgt entschieden:
1. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer um ein ausgeschriebenes Zeitdeputat mit dem Ziel, seine Arbeitszeit zu erhöhen, ohne dass damit eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbunden wäre, begehrt er nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG, sondern eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung innerhalb des ihm bereits übertragenen „Amts“.
2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, einen bestimmten Arbeitskräftebedarf durch die Arbeitszeiterhöhung bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer abzudecken, führt nicht zur „Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes“ iSv. § 9 TzBfG. Der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG ist in diesem Fall nicht eröffnet und der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 894 Satz 1; Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) § 7