EuGH: Arbeitszeitausgleich „in Freizeit oder Geld“
Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 25.11.2010 – C-429/09 – wie folgt: Beamten stehe bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden ein Anspruch auf Ausgleich zu, sei es in Form von Gewährung von Freizeit oder in Form von finanziellem Schadensersatz. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/ 88, der den Mitgliedstaaten eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorgibt und die jedem Arbeitnehmer als Mindestanspruch zugutekomme. Nach Ansicht des EuGH stellt dies eine besonders bedeutende Regelung des Sozialrechts der Union dar, deren Reichweite nicht eingeschränkt werden dürfe. Sie verleiht dem Einzelnen Rechte, die jeder vor den nationalen Gerichten geltend machen könne. Dies bedeutet für den deutschen Arbeitgeber, dass Mehrarbeit in erheblichem Umfang nun einfacher von Beamten und Arbeitnehmern im Wege der Entschädigung bzw. Schadensersatzes geltend gemacht werden kann und damit künftig nicht „vertuscht“ werden sollte.