BAG: Arbeitszeit eines nach Dienstplan eingesetzten Arbeitnehmers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2010 – 5 AZR 667/09 – wie folgt: Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem zu erfassende Stunden nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.