BAG: Arbeitszeit der Werkfeuerwehr
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.6.2010 – 10 AZR 543/09 – wie folgt: § 5 Abschn. II des Manteltarifvertrags Chemie trifft eine gegenüber § 5 Abschn. I spezielle abschließende Regelung über die Dauer der Arbeitszeit, indem er die Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang zu regelmäßigen sog. 24-Stunden-Diensten verpflichtet. Die sog. Bereitschaftsruhezeit von acht Stunden im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes ist Arbeitszeit i. S. d. ArbZG, da die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein müssen; dass sie nur zu unvorhergesehen erforderlich werdenden Arbeiten herangezogen werden dürfen, steht dem nicht entgegen. § 7 Abs. 2a ArbZG erlaubt unter den dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen, dass die durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit ohne Ausgleich 48 Stunden überschreitet. § 7 Abs. 2a ArbZG enthält keine Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden soll. Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzrechts wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG reichen jedenfalls nicht aus. Für die Werkfeuerwehr im Entscheidungsfall stellt § 5 Abschn. II MTV i.V. m. den hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sicher, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer i. S. v. § 7 Abs. 2a ArbZG nicht gefährdet wird.