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Arbeitsrecht
09.08.2011
Arbeitsrecht
OVG NRW: Arbeitszeit – Teilnahme an Betriebsversammlung

Das OVG entschied in seinem Urteil vom 10.5.2011 – 4 A 1403/08 – wie folgt: Die Teilnahme an Betriebsversammlungen i. S. v. § 42 BetrVG ist Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen kann die zuständige Behörde aufder Grundlagedes§ 17Abs. 2ArbZG einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen. Die Klägerin ist ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen mit ca. 2500 Beschäftigten. Der Betriebsrat führt etwa vierteljährlich jeweils sieben Betriebsversammlungen an den verschiedenen Standorten des Unternehmens an verschiedenen Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durch. Die Klägerin meint, sie müsse bei ihrer Dienst- und Schichtplanung die Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes berücksichtigen. Sie beantragte bei der zuständigen Bezirksregierung einen Feststellungsbescheid diesen, hilfsweise gegenteiligen Inhalts.Daraufhin stellte die Bezirksregierung fest, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrechts sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

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