BAG:: Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache
Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2014 – 5 AZR 252/12 (B) – entschieden:
1. Für vor dem 17.12.2009 geschlossene Arbeitsverträge bestimmt sich das anwendbare materielle Recht weiterhin nach Art. 27 ff. EGBGB.
2. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Staaten der Europäischen Union aus, ist gewöhnlicher Arbeitsort i. S. v. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt oder – fehlt es an einem Mittelpunkt der Tätigkeit – der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichtet.
3. Dem Zugang eines schriftlichen Arbeitsvertragsangebots des Arbeitgebers steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist.
4. Eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB auf Arbeitsverträge scheidet aufgrund der klaren gesetzgeberischen Entscheidung in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB aus.
5. Eine Ausschlussfristenregelung in einem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsvertrag ist nicht schon deshalb überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB, weil der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist.
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht allein deshalb intransparent, weil sie nicht in der Muttersprache des Vertragspartners gefasst sind. Wer sich auf einen Arbeitsvertrag in fremder Sprache einlässt, trägt grundsätzlich auch das Sprachrisiko.
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