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Arbeitsrecht
28.02.2010
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

Das BAG entschied in seinem Urteil vom

17.11.2010 - 4 AZR 391/09 - wie folgt: Im Fall des

Betriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertragliche

Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

beim Erwerber mit unverändert rechtsbegründender

Bedeutung bestehen. Wenn tarifvertragliche

Regelungen für ein Arbeitsverhältnis vor einem

Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher

Vereinbarung galten, ist für deren Ablösung nach

§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB kein Raum. Eine dynamische

Verweisung kann darüber hinaus nur dann

als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb

fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (große

dynamische Verweisung) ausgelegt werden,

wenn sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus

dem Vertragstext oder aus besonderen Begleitumständen

bei Vertragsschluss ergibt. Hierfür

reicht die Feststellung, dass eine Gleichstellungsabrede

vereinbart worden ist, nicht aus.

Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-4

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