BAG: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang
Das BAG entschied in seinem Urteil vom
17.11.2010 - 4 AZR 391/09 - wie folgt: Im Fall des
Betriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
beim Erwerber mit unverändert rechtsbegründender
Bedeutung bestehen. Wenn tarifvertragliche
Regelungen für ein Arbeitsverhältnis vor einem
Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung galten, ist für deren Ablösung nach
§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB kein Raum. Eine dynamische
Verweisung kann darüber hinaus nur dann
als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb
fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (große
dynamische Verweisung) ausgelegt werden,
wenn sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus
dem Vertragstext oder aus besonderen Begleitumständen
bei Vertragsschluss ergibt. Hierfür
reicht die Feststellung, dass eine Gleichstellungsabrede
vereinbart worden ist, nicht aus.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-4
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