LAG Berlin: Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung in einer AG
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 23.4.2008 - 15 Sa 193/08 - wie folgt: Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr gerichtlich geklärt wissen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat - und nicht durch den Vorstand - zu richten. Materiell-rechtlich ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam. Hierdurch wird der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG umgangen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1449-1 unter www.betriebs-berater.de