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Arbeitsrecht
16.01.2009
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Arbeitsvergütung – Rechtsweg im Insolvenzverfahren

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 8.12.2008 – 2 Ta 187/08 – wie folgt: Die Vorschriften der §§ 129 ff. InsO haben eine vergleichbare Auswirkung wie Haftungsnormen, weil anstelle des ursprünglich Verpflichteten (Arbeitgeber) ein Dritter (Arbeitnehmer) verpflichtet wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch bei der Rückforderung von Arbeitsvergütung durch den Insolvenzverwalter für die Frage des Rechtswegs § 3 ArbGG anzuwenden, wie dies bei den genannten Haftungsvorschriften der herrschenden Meinung entspricht. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-157-5 unter www.betriebs-berater.de

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