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Arbeitsrecht
04.11.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Arbeitsunfähigkeit nach Eigenkündigung

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 30.8.2013 – 28 Ca 1658/13 - entschieden: I. Gibt ein Arbeitnehmer nach Eigenkündigung zu erkennen, er werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen, und bleibt er dem Dienst fortan bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU-B) tatsächlich fern, so rechtfertigt dies nicht schon an sich die Annahme, der sogenannte Beweiswert der beigebrachten Bescheinigung (AU-B) sei „erschüttert“ oder die Arbeitsunfähigkeit gar „vorgetäuscht“. Das gilt erst recht dann, wenn die vom Arbeitgeber veranlasste Überprüfung des medizinischen Diensts der Krankenkasse (MDK) den bescheinigten Zustand bestätigt. II. Ist ein objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht zwingend physisch gehindert und somit faktisch in der Lage, über seinen Ausfall per AU-B zu disponieren, wäre seiner vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen im betrieblichen Interesse nicht nur ein schlechter Dienst erwiesen, zöge schlichte Korrektur bisheriger Prioritätensetzung besagte Verdächtigung („Vortäuschung“) nach sich. Derartige Zuschreibungen entsprächen der Sache nach auch einer „Maßregelung“ (§ 612a BGB).

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