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Arbeitsrecht
08.04.2011
Arbeitsrecht
BGH: Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 9.3.2011 – IV ZR 137/10 – wie folgt: Arbeitsunfähigkeit i. S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.

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