ArbG Berlin: Arbeitsunfähigkeit als Urlaubstag anrechnen
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 7.2.2014 – 28 Ca 17793/13 – entschieden:
I. Bittet der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten auf dem Weg zum Arzt telefonisch, ihm den Tag „als Urlaubstag“ anzurechnen, so kann der Arbeitgeber dieses Anerbieten nicht mit der Begründung als Vertragsverletzung abmahnen, der Betroffene habe damit nicht die betriebsübliche Prozedur zur Arbeitsbefreiung zwecks Erholungsurlaubs gewahrt. Eine gleichwohl zur Personalakte genommene Abmahnung ist daher auf Antrag der Zielperson daraus zu entfernen. II. Verbindet der Arbeitgeber die besagte Abmahnung mit dem Vorwurf, der Betroffene habe am Vorabend seines erkrankungsbedingten Ausfalls keine ordnungsgemäße Übergabe des Arbeitsplatzes an seinen Urlaubsvertreter bewirkt und seinen Arbeitsplatz überdies ungeordnet („blankes Chaos“) hinterlassen, so ist die Abmahnung auch deshalb antragsgemäß aus der Personalakte zu entfernen.
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