: Arbeitsschutz - rauchfreier Arbeitsplatz
Arbeitnehmer haben unter den Voraussetzungen des § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbStättV haben auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel. Sie begründen über § 618 Abs. 1 BGB eine privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Diese Zumutbarkeitsschranken bestehen jedoch lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Betätigungsfreiheit in rechtmäßiger Weise ausübt. Das Handeln des Arbeitgebers ist nicht rechtmäßig, wenn ihm gesetzliche Verbote entgegenstehen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 16. November 2007 (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten. Gibt es in dem Spielsaal einer Spielbank einen räumlich nicht abgetrennten Barbereich, werden dort zugleich eine Spielbank iSv. § 33h GewO und eine Gaststätte iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben. Dieser gemischte Betrieb kann auch von zwei verschiedenen Rechtsträgern geführt werden. Das Rauchverbot des § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG erfasst in einem solchen Fall wegen der fehlenden räumlich-baulichen Trennung sowohl den Gaststätten- als auch den Spielbankbetrieb. Arbeitnehmer fallen in Gaststätten und Mischbetrieben aus Spielbanken und Gaststätten außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG.
BAg vom 19.5.2009 - 9 AZR 241/08