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Arbeitsrecht
22.03.2010
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Versorgungs-TV

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 – wie folgt: Tarifverträge haben Kompromisscharakter. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber innerhalb des Anwendungsbereichs derartiger Regelungen nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtetwerden müssen. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind dann überschritten,wenn eine Gruppe von Normadressaten imVergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

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