ArbG Berlin: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Unkenntnis von Antragserfordernis
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 26.5.2014 – 59 Ca 1567/14 - entschieden:
Der (öffentliche) Arbeitgeber nimmt anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in den TV-L zum 1. Januar 2012 nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L nicht von sich aus eine Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung (Zuordnung zu einer Entgeltgruppe) nach der Entgeltordnung des TV-L vor. Eine nach der Tarifautomatik gem. § 12 TV-L an sich zutreffende höhere Eingruppierung gilt nach § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nur auf arbeitnehmerseitig bis zum 31.12.2012 (Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag. Danach wird in dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG die zunächst ausgeschaltete Tarifautomatik hinsichtlich der Eingruppierung erst durch den fristgerechten Antrag oder eine (eingruppierungsrelevante) Veränderung der auszuübenden Tätigkeit wiederhergestellt. Die nachteiligen Folgen mangelnder Kenntnis vom Antragserfordernis hat die Arbeitnehmerin jedenfalls dann selbst zu tragen und kann diese nicht über § 241 Abs. 2 BGB auf den Arbeitgeber abwälzen, wenn dieser die arbeitnehmerseitige Unkenntnis nicht vorsätzlich aufrechterhalten hat (§ 242 BGB).