BAG: Arbeitskleidung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.2.2009 – 9 AZR 676/07 – wie folgt: Der Arbeitgeber kann mangels gesetzlicher Verpflichtung mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt und dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat.
(Quelle: PM BAG vom 17.2.2009)