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Arbeitsrecht
05.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.12.2011 - 1 AZR 495/10 - wie folgt entschieden: Eine suspendierende Betriebsstilllegung setzt voraus, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers weder von diesem selbst noch von einem von ihm beauftragten Drittunternehmen ausgeführt wird. Die Beauftragung eines Dritten steht der Annahme einer suspendierenden Betriebsstilllegung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei den Tätigkeiten, die diesem übertragen werden, um Erhaltungs- oder Notstandsarbeiten handelt. Der Arbeitgeber kann bei einer gegen ihn gerichteten Arbeitsniederlegung versuchen, durch betriebsorganisatorische Gegenmaßnahmen die Folgen der streikbedingten Betriebsstörung zu begrenzen. Die arbeitswilligen Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Allerdings darf der Arbeitgeber einem arbeitswilligen Arbeitnehmer auch während eines Arbeitskampfes nur solche Tätigkeiten zuweisen, zu deren Übernahme er arbeitsvertraglich verpflichtet ist.

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