BAG: Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Wirkungen der Verfahrenseinstellung - unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde - einseitige Erledigterklärung nach Verkündung einer Sachentscheidung
Das BAG hat mit Beschluss vom 3.6.2015 – 2 AZB 116/14 – wie folgt entschieden:
1. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Hauptsache-/Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Wurde das Beschlussverfahren wegen Erledigung rechtskräftig eingestellt, verlieren alle bis dahin ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen ihre Wirkung. Dies kann in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO gerichtlich festgestellt werden.
3. § 83a Abs. 2 ArbGG - ggf. iVm. § 90 Abs. 2, § 95 Satz 4 ArbGG - gilt nur für den Fall übereinstimmender Erledigterklärungen sämtlicher Beteiligten.
4. Im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG muss sich für einen Beschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG auch der beteiligte Arbeitnehmer - und nicht nur der Betriebsrat - der Erledigterklärung des antragstellenden Arbeitgebers angeschlossen haben.
5. Das Verfahren bei einseitiger Erledigterklärung des Antragstellers, der nicht sämtliche Beteiligten zustimmen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Danach ist mit der einseitigen Erledigterklärung des Antragstellers - konkludent - eine Änderung des bisherigen Sachantrags in den neuen Sachantrag verbunden festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist. Die Entscheidung über diesen Antrag wird im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren nach § 84 bzw. § 91 ArbGG getroffen. Sie hat unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen.
6. Nach Verkündung einer Entscheidung der Kammer gemäß § 84 oder § 91 ArbGG über den bisherigen Sachantrag ist auch schon vor Eintritt der Rechtskraft für eine einseitige Erledigterklärung in derselben Instanz kein Raum mehr.