BAG: Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung - ungerechtfertigte Bereicherung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 – wie folgt entschieden:
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils versehentlich den vollen Bruttobetrag einschließlich Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an den Arbeitnehmer, ist dieser hinsichtlich der abzuführenden Teilbeträge ungerechtfertigt bereichert.
2. Führt der Arbeitnehmer den auf Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallenden Teil des Arbeitsentgelts an die zuständigen Stellen ab, kann er Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) einwenden.
3. Es bleibt unentschieden, ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgeltbestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle eine Einwendung iSd. § 767 ZPO ist.