: Arbeitsausfall im Baugewerbe (Schlechtwetter)
Das Risiko eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls trifft nach § 615 Satz 3 BGB den Arbeitgeber. Im Falle der Kurzarbeit behält der Arbeitnehmer den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 172 SGB III (persönliche Anspruchsvoraussetzungen) nicht besteht. § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe schließt zwar den Lohnanspruch bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen bestimmter Gründe (insbesondere Witterung) aus. Der Anspruch entfällt aber nicht ersatzlos. Die Tarifregelung begründet einen eigenständigen und endgültigen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergelds. Der Arbeitgeber muss nicht lediglich das Saison- Kurzarbeitergeld als Vorschussleistung der Agentur für Arbeit auszahlen. Der tarifliche Zahlungsanspruch ist von den persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen der §§ 169, 172 SGB III unabhängig und auf einen Bruttobetrag gerichtet.
BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 5 AZR 310/08