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Arbeitsrecht
28.02.2010
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitnehmerüberlassung – Urlaubsentgelt

Das BAG entschied in seinemUrteil vom21.9.2010

- 9 AZR 510/09 - wie folgt: Gemäß § 1 BUrlG,

§ 611 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber das Entgelt

während des Urlaubs weiterzuzahlen (Urlaubsentgelt).

Die Bemessung des Urlaubsentgelts bestimmt

sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Zur Bemessungsgrundlage

gehört jede Form der Vergütung,

die als Gegenleistung für erbrachte Tätigkeiten im

Referenzzeitraum gezahlt wird, ausgenommen

sind nur zusätzlich für Überstunden geleistete Vergütungen

und Einmalzahlungen. InTarifverträgen

muss für den gesetzlichen Mindesturlaub die Fortzahlung

des ohne Freistellung gewöhnlich zu erwartenden

Entgelts sichergestellt werden. Der

MTV BZA trifft keine von § 1 BUrlG, § 11 Abs. 1

BUrlGabweichende Regelung. Schon deshalb sind

arbeitsvertraglich geschuldete übertarifliche Vergütungsbestandteile

(hier: erhöhter Stundenlohn

für Einsätze bei einem bestimmten Arbeitgeber

und Schicht-/Nachtarbeitspauschale) auch während

des Urlaubs und im Rahmen der Urlaubsabgeltung

zu zahlen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-3

unter www.betriebs-berater.de

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