BAG: Arbeitnehmerüberlassung – Urlaubsentgelt
Das BAG entschied in seinemUrteil vom21.9.2010
- 9 AZR 510/09 - wie folgt: Gemäß § 1 BUrlG,
§ 611 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber das Entgelt
während des Urlaubs weiterzuzahlen (Urlaubsentgelt).
Die Bemessung des Urlaubsentgelts bestimmt
sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Zur Bemessungsgrundlage
gehört jede Form der Vergütung,
die als Gegenleistung für erbrachte Tätigkeiten im
Referenzzeitraum gezahlt wird, ausgenommen
sind nur zusätzlich für Überstunden geleistete Vergütungen
und Einmalzahlungen. InTarifverträgen
muss für den gesetzlichen Mindesturlaub die Fortzahlung
des ohne Freistellung gewöhnlich zu erwartenden
Entgelts sichergestellt werden. Der
MTV BZA trifft keine von § 1 BUrlG, § 11 Abs. 1
BUrlGabweichende Regelung. Schon deshalb sind
arbeitsvertraglich geschuldete übertarifliche Vergütungsbestandteile
(hier: erhöhter Stundenlohn
für Einsätze bei einem bestimmten Arbeitgeber
und Schicht-/Nachtarbeitspauschale) auch während
des Urlaubs und im Rahmen der Urlaubsabgeltung
zu zahlen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-3
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