R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
18.03.2015
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitnehmerüberlassung - Zugang von Betriebsratsmitgliedern des Verleiherbetriebs zum Entleiherbetrieb - Behinderung der Betriebsratsarbeit

Das BAG hat mit Beschluss vom 15.10.2014 — 7 ABR 74/12 wie folgt entschieden:

1. Das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft. Der Zweck des Zugangs muss allerdings auf die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben bezogen sein. Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen.

2. Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber des Betriebs, für den der Betriebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber Dritten. Daher kann im Falle der Arbeitnehmerüberlassung der für den Betrieb des Verleihers gebildete Betriebsrat ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen in dem Betrieb des Entleihers nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stützen. Zwar bleiben Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Dauer ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher Angehörige des Verleiherbetriebs. Aus der gesetzlichen Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb seines Vertragsarbeitgebers folgt allerdings nicht zwingend die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebs ist grundsätzlich begrenzt auf den Betrieb, für den er gebildet ist. Über die Betriebsgrenze hinaus stehen ihm keine Mitwirkungsbefugnisse zu.

3. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung im Leiharbeitsverhältnis betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den dort gebildeten Betriebsrat. Es bleibt offen, ob der Zutritt zu den Arbeitsplätzen im Entleiherbetrieb aus einem konkreten Anlass zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat des Verleiherbetriebs erforderlich werden könnte.

4. Der Betriebsrat des Verleihers hat auch nach § 78 Satz 1 BetrVG kein anlassunabhängiges Zutrittsrecht zum Entleiherbetrieb. Zwar dürfen danach die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Dieses Verbot richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern besteht gegenüber jedermann. Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit scheidet aber aus, wenn der Betriebsrat des Verleiherbetriebs keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Entleiherbetrieb wahrzunehmen hat.

stats