BAG: Arbeitnehmerüberlassung - Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Entstehung - Verjährung
Das BAG hat mit Urteil vom 24.4.2014 - 8 AZR 1081/12 - entschieden:
Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 AÜG ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG zu unterscheiden. Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist es, durch die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen die Einhaltung dieses Gebots zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Nach dem Wortlaut von § 13 Halbs. 1 AÜG besteht der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher „im Falle der Überlassung". Dies ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung - den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers, ggf. Tag für Tag neu - bezogen (Entstehung). Der Auskunftsanspruch fällt unter § 194 BGB und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Es ist Sache des Entleihers, sich auf § 13 Halbs. 2 AÜG zu berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen stehen ihm aufgrund der Rechtsbeziehung zum Verleiher (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) zur Verfügung. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Halbs. 2 AÜG ist der Entleiher darlegungs- und beweisbelastet. Unterlässt der Entleiher zu Unrecht die Auskunft oder erteilt er eine verspätete oder rechtlich unzutreffende Auskunft - auch bezogen auf die ihm aufgrund seiner vertraglichen Rechtsbeziehung mit dem Verleiher bekannten Ausnahmen des Gleichbehandlungsanspruchs (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) -, können Schadensersatz-ansprüche des Leiharbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen.
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