BAG: Arbeitnehmerstatus eines Organisators und Dirigenten
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.1.2010 – 5 AZR 99/09 – wie folgt: Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf weitere Kräfte angewiesen, die er selbst anstellt, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. Der Organisator und Dirigent eines Kurorchesters, der gegenüber einem Auftraggeber als Inhaber einer Musikagentur auftritt und zur Durchführung der musikalischen Unterhaltung selbst Arbeitsverträge mit Musikern abschließt, ist regelmäßig kein Arbeitnehmer.