BAG: Arbeitnehmerstatus - studentischer Prorektor
Das BAG hat mit Urteil vom 9.4.2014 - 10 AZR 590/13 - entschieden:
Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen. Haben Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein.
Der tatsächliche Leistungsaustausch ist jedoch dann nicht im Sinne des Abschlus-ses eines Arbeitsvertrags aussagefähig, wenn das Verhalten der Parteien auf der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Befugnisse beruht. In solchen Fällen können die Parteien einen Arbeitsvertrag schließen, müssen es aber nicht. Ergibt ihr Verhalten keinen weiteren Erklärungswert als den, öffentlich-rechtlich gegebene Befugnisse auszuüben, liegt darin nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
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