BAG: Arbeitnehmerstatus - Rahmenvereinbarung - befristete Einzelverträge
Das BAG entschied am 15.2.2012 - 10 AZR 111/11 - wie folgt: Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Ein solcher kann sich aber aus einer abweichenden tatsächlichen Handhabung ergeben. Es besteht keine Verpflichtung, statt der Kombination einer solchen Rahmenvereinbarung mit Einzelvereinbarungen über die jeweiligen Einsätze ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu vereinbaren. Zwingendes Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollrecht wird dadurch nicht umgangen. Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss innerhalb der Frist nach § 17 Satz 1 TzBfG erfolgen.