BAG: Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem AEntG
Das BAG entschied in seinemUrteil vom18.4.2012 – 4 AZR 139/10 – wie folgt: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich eines nach § 5 TVG allgemeinverbindlichen oder in seinerWirkungnach § 1Abs. 3aAEntG2007(jetzt§ 7 AEntG 2009) auf bisher nichtanihngebundeneArbeitsverhältnisse erstreckten Tarifvertrages liegt, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den dort geregelten Mindestlohn. Für die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber diesen Anspruch durch anderweitige Leistungen erfüllt hat, kommt es darauf an, welchen Zweck die anderen Leistungen haben. Sie sind dann als funktional gleichwertig zum Mindestlohn anzusehen, wenn sie dazu dienen, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorausgesetzte „Normalleistung“ abzugelten, nicht jedoch, wenn sie über die vomTarifvertrag vorausgesetzte Verpflichtung hinaus geleistete Arbeitsstunden oder unter demgegenüber besonderen Erschwernissen geleistete Arbeitvergütensollen.
(PM BAG vom 18.4.2012)