ArbG Berlin: Arbeitgeberhaftung wegen unzutreffender Angaben bei Arbeitsvertragsschluss
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 29.5.2013 – 55 Ca 18019/12 - entschieden: 1. Verleitet der Arbeitgeber durch unzutreffende Angaben den Arbeitnehmer zur Begründung des Arbeitsverhältnisses, so begründet der Arbeitgeber zugleich seine Haftung ggü. dem Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. 2. Haftungsausfüllend ist das negative Interesse ohne Begrenzung auf das positive Interesse. 3. In zeitlicher Hinsicht kann die haftungsausfüllende Kausalität lediglich in demjenigen Zeitraum bestehen, welcher dem Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist im hypothetisch störungsfrei zustande gekommenen Arbeitsverhältnis entspricht. Insofern gilt ein allgemeiner Grundsatz, wie er auch im Rahmen von § 628 Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen ist. 4. Obwohl der Beklagte ein prosperierendes Arbeitsverhältnis versprach – woraufhin der Kläger den Arbeitsvertrag schloss und sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigte – und der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis noch vor Arbeitsbeginn „wegen schlechter wirtschaftlicher Lage“ wieder aufkündigte, haftet der Beklagte nicht auf Schadensersatz, weil es dem Kläger gelang, sein früheres Arbeitsverhältnis für einen begrenzten Zeitraum wieder aufzunehmen, wobei dieser Zeitraum länger war als die zwischen den Parteien geltende ordentliche Kündigungsfrist.