: Arbeitgeberdarlehen und Ausgleichsklausel
Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es daher nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird.
Ob ein Arbeitgeberdarlehen, das zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt wird, von einer in einer Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel, die alle Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis" für erledigt erklärt, erfasst wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages ab.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens, das zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung eine zweigliedrige stille Gesellschaft mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hat, in der sich die zur Mitarbeiterbeteiligung bereiten Arbeitnehmer zusammengeschlossen haben, führt zur Beendigung der stillen Gesellschaft.
BAG-Entscheidung vom 19.3.2009 - 6 AZR 557/07