BAG: Arbeit nach nicht verkörpertem Schichtplan
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.6.2010 – 10 AZR 548/09 – wie folgt: Arbeit nach einem Schichtplan i. S. v. § 7 Abs. 2 TVöD liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe in einem erheblich längeren Zeitraum anfällt, als es der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers entspricht, und die Arbeitsaufgabe deshalb von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werden muss. Die Verteilung der Arbeitszeiten muss nicht in einem verkörperten Plan erfolgen. Maßgeblich ist, ob die Arbeitsaufgabe eine Regelung erforderlich macht, nach der Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden. Die Arbeit nach einem Arbeitsplan, der lediglich individuell unregelmäßige Arbeitszeiten bestimmt, ohne dass die Arbeitsaufgabe eine Regelung mit wechselnden Arbeitsschichten erforderlich macht, ist keine Arbeit nach einem Schichtplan i. S. v. § 7 Abs. 2 TVöD.