BAG: Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 21.7.2015 – 9 AZR 145/14 – wie folgt entschieden:
1. Soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V anordnet, dass sich bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Kalenderwoche der 30 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht oder vermindert, ist „Tag in der Kalenderwoche“ iSd. § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, sind als zwei Tage zu rechnen.
2. Die für die Umrechnung der Urlaubstage maßgebliche Formel lautet:
Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung
Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche
In dieser Formel sind als Dividend die in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese ist mit der vom Arbeitnehmer im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen zu multiplizieren. Als Divisor ist die Anzahl der Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, im Jahr einsetzt.