ArbG Berlin: Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auf das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Abs. 4 BEEG
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 4.12.2013 – 56 Ca 9425/13 - entschieden: 1. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist auf Kündigungen nach § 21 Abs. 4 BEEG entgegen dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 BEEG und entgegen der herrschenden Lehre anwendbar. 2. Vereinbart der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht die Beendigung der Elternzeit der zu vertretenen Arbeitnehmerin, kann er sich ggü. der Vertreterin nicht auf das Sonderkündigungsrecht des § 21 Abs. 4 BEEG berufen.