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Arbeitsrecht
07.12.2011
Arbeitsrecht
BAG: Antrag auf Urteilsergänzung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.8.2011 – 3 AZR 650/09 – wie folgt: Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG entscheidet das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter, die am Urteil selbst mitgewirkt haben. Ergeht die Entscheidung über die Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung, ist sie durch Beschluss zu treffen. Eine in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Rentenanwartschaft nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR ist eine zusätzliche Altersversorgung i. S. v. § 2 Abs. 4 TVV Energie. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können im Wege der betrieblichen Übung auch dadurch entstehen, dass Versorgungsleistungen an bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Beschäftigte erbracht werden.

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