BAG: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung - Antragsauslegung - Prozesskostenhilfeantrag ohne sachliche Begründung
Das BAG hat mit Beschluss vom 5.7.2016 – 8 AZB 1/16 – wie folgt entschieden:
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung erfüllt auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn er eine sachliche Begründung nicht enthält. Der Antragsteller muss auch nicht zumindest in Grundzügen aufzeigen, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts der Anfechtung unterliegen soll bzw. woraus sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ableiten lässt.