BAG: Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat - Neuwahl- Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.5.2016 – 7 ABR 81/13 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrats beantragen. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats entfällt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Ausschließung des Mitglieds aus diesem Betriebsrat.
2. Wird im Fall der Neuwahl des Betriebsrats der Ausschließungsantrag auch auf die Ausschließung des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat erstreckt, stellt dies eine Antragserweiterung iSv. § 263 ZPO dar. Diese Antragserweiterung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr möglich.
3. Allein die Einlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde oder Anschlussrechtsbeschwerde eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, neue Sachanträge zu stellen.