LAG Nürnberg: Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Zweck der Promotion
Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 4.9.2013 – 4 Sa 112/13 - entschieden: Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gem. § 2 Abs. 1 Wiss- ZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.