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Arbeitsrecht
29.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Ansprüche für die Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft - Freizeitausgleich - § 8 Abs. 5 Satz 5 iVm. Satz 7 TV-L

Das BAG hat mit Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 581/18 – wie folgt entschieden:

1. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L sind Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon, ob es sich um zusätzlich geleistete Arbeit oder Überstunden im Tarifsinn handelt, unter Berücksichtigung der tariflichen Rundungsregelung mit dem Entgelt für Überstunden zu bezahlen. Das umfasst das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L und den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L (Rn. 15).

2. Die in § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L angeordnete entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L ermöglicht die Umwandlung sämtlicher von § 8 Abs. 5 TV-L erfasster Entgeltbestandteile in Zeit und deren Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, soweit dies nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L zulässig ist (Rn. 16).

3. Mit der Zahlung des regulären Tabellenentgelts erfüllt der Arbeitgeber nicht zugleich Ansprüche nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L. Diese Tarifnorm ist eine Vergütungsregelung für Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers (Rn. 23).

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