BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs über einen sog. Gruppenaccount
Der Betriebsrat kann, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der gesetzliche Datenschutz erfordert keine Personalisierung des Internetzugangs. Beim Zugang zu einem PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG erforderlich. Bei einem dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden PC hat dieser als verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG eigenverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat insoweit Vorschriften zu machen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Der Senat lässt offen, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat im Hinblick auf die Kosteninteressen des Arbeitgebers den Ausgang ähnlich gelagerter, bereits anhängiger gerichtlicher Verfahren abwarten oder das Angebot des Arbeitgebers auf Unterwerfung unter das Ergebnis eines Musterverfahrens annehmen muss. Da nach der früheren Rechtsprechung des Senats der Anspruch des Betriebsrats auf einen Zugang zum Internet maßgeblich von den betrieblichen Verhältnissen und den sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben abhängig war (vgl. etwa 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88), konnte jedenfalls der Betriebsrat vor der Weiterentwicklung der Rechtsprechung nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang „ähnlich“ gelagerter Verfahren abzuwarten.Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.7.2012 - 7 ABR 23/11 - wie folgt: