BAG: Anspruch auf Überhangprovision
Der zehnte Senat entschied in seinem Urteil vom 20.2.2008 - 10 AZR 125/07 -, wie folgt: § 87 Abs. 1 S. 1 HGB knüpft den Anspruch auf Provision an den Abschluss von Geschäften während des Vertragsverhältnisses und begründet daher auch einen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach vollständig abgewickelt werden (Überhangprovision). Dieser Anspruch kann von den Arbeitsvertragsparteien wohl nicht abbedungen werden kann. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklausel, nach der dem Arbeitnehmer als Überhangprovision nur die Hälfte der vereinbarten Provision zusteht, ist jedenfalls zu weit gefasst. Das BAG entwickelt damit seine Rechtsprechung vom 17.5.1962 - 5 AZR 427/61 - fort.
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