BAG: Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - eigenständiges tarifliches Fristenregime
Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 747/14 – wie folgt entschieden:
Die Parteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, von den Vorschriften des BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. Der Mehrurlaubsanspruch erlischt daher grundsätzlich drei Monate und nicht erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.