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Arbeitsrecht
22.05.2014
Arbeitsrecht
BAG: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“)

Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2014 - 5 AZR 1047/12 - entschieden:

Ein Arbeitnehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und so seine Verbindlich-keiten zu tilgen. Dies gilt auch, wenn Restschuldbefreiung beantragt ist und der Arbeitnehmer wegen der Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge (§ 287 Abs. 2 InsO) nicht mehr Inhaber der Forderung ist.

Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leihar-beitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre.

Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss. Deshalb sind alle vom Verleiher geleisteten Bruttovergütungen in den Gesamtvergleich einzubeziehen. Hierzu rechnen auch Zulagen und Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen sowie die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile eines zur privaten Nut-zung überlassenen Firmenwagens.

Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Der Auskunftspflichtige kann zu ihrer Erstellung und Bekanntgabe Hilfspersonen hinzuziehen. Insbesondere können konzernverbundene Unternehmen oder ein Arbeitgeberverband eingeschal-tet werden.

Beschäftigt der Entleiher keine eigenen mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er im Zeitpunkt der Überlassung direkt beim Entleiher eingestellt worden wäre.

 

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